Vereinsanschrift:

Heimatkundlicher Arbeitskreis Waidhaus e. V.
Husittenweg 2
92726 Waidhaus

Telefon: 09652/813427

E-Mail: andreas.ringholz@t-online.de

Satzung des Heimatkundlichen Arbeitskreises Waidhaus e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimatkundlicher Arbeitskreis Waidhaus e.V.". Er hat seinen Sitz in Waidhaus und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf. einzutragen.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie die Erforschung der Heimatkunde und Heimatgeschichte der Gemeinde Waidhaus und Umgebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung und Aufbereitung von geschichtlich und kulturell interessanten Gegenständen, Bildern, Fotos, Dokumenten, Erzählungen usw. sowie die Veröffentlichung der Sammlungs- und Forschungsergebnisse in Druckerzeugnissen und Ausstellungen. Ziel des Vereins ist es, ein Museum für die Heimat- und Kulturgeschichte von Waidhaus und der Region einzurichten, zu unterhalten oder zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglieder des Heimatkundlichen Arbeitskreises e.V. können alle Personen, Vereine oder juristische Personen werden, die die Erforschung und Förderung der Heimatgeschichte, Heimatkunde und Volkskunde sowie deren Verbreitung im Rahmen der Volksbildung unterstützen wollen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu bezahlen.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Ziele des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt hat.


§ 4 Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.


§ 5 Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Stellvertreter darf jedoch im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Reihe der Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach Vorschlag der Versammlung durch Stimmzettel oder Handzeichen. Der Vorstand bleibt jeweils solange im Amt, bis ein neuer gewählt werden kann.


§ 7 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein und gibt Ort, Zeit und Tagesordnung den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zur Kenntnis.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden.

Unter der Leitung des Vorsitzenden obliegt der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über Anträge der Vereinsmitglieder, wenn sie spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Schriftführer schriftlich eingereicht wurden;
d) Genehmigung von Satzungsänderungen;

In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet, er muss sie einberufen, wenn sie mit einem von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterzeichnetem Antrag mit entsprechender Begründung verlangt wird.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenprüfung und Verwaltung des Vereinsvermögens sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen; diese sind jederzeit berechtigt und verpflichtet, unvermutet die Kassengeschäfte und Vermögensverwaltung des Vereins zu kontrollieren. Unregelmäßigkeiten haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden anzuzeigen; in der Mitgliederversammlung haben sie über die Prüfungsergebnisse zu berichten.


§ 8 Vereinsvermögen
1) Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen
a) aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) aus Spenden und Zuschüssen
2) Den Jahresbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht sein. Dieser hat den Antrag mindestens drei Monate vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zu geben. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist in diesem Fall die Anwesenheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Markt Waidhaus zuzuwenden, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 10 Schriftlichkeit
Über alle gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet wird.


§ 11 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 03.08.2006 anlässlich der Mitgliederversammlung im Gasthof „Alte Post“, Waidhaus, beschlossen. Sie tritt mit 03.08.2006 in Kraft. Die mit Wirkung zum 01.06.2006 beschlossene Satzung tritt außer Kraft.

 

Waidhaus, den 03.08.2006
Der Vorsitzende

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